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Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG)

In seiner Sitzung vom 14.11.2022 hat der Bundesrat dem EWSG zugestimmt. Das Gesetz wird damit voraussichtlich in der zweiten Novemberhälfte in Kraft treten.
Mit diesem Gesetz weist der Gesetzgeber den Versorgungsunternehmen sowie den Vermietern Aufgaben zu, die sich bei fast keinem Unternehmen mehr bis zur Fälligkeit der Dezembermiete umsetzen lassen.

Die Versorger sollen den für Dezember zu zahlenden Abschlag für Erdgas oder Fernwärme nicht von den Verbrauchern der Energie einziehen, sondern vom Staat über die KfW erstattet bekommen.Zudem sollen die Versorger jedem Kunden den Betrag mitteilen, der vom Staat für sein individuelles Vertragsverhältnis übernommen wurde.

Die Vermieter sollen die Mieter über die Auswirkungen des Gesetzes informieren und die Kostenersparnis aus der entfallenen Vorauszahlung für Dezember, spätestens mit der Jahresabrechnung 2022 an die Mieter weitergeben.

Schon allein diese beiden Schritte lassen sich nicht innerhalb weniger Tage für mehrere Millionen Mietverhältnisse in Deutschland abwickeln. Wir haben uns daher entschieden,unsere Mieter auf diesem Wege die geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die Bundesregierung wird noch ein Informationsblattzum EWSG erstellen, welches wir hierveröffentlichen werden, sobald es uns vorliegt.

Darüber hinaus sichern wir Ihnen zu, dass jeder Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung für 2022 seinen Anteil an der Staatshilfe erhalten wird. Wir sind für die Gutschrift aber auf die Angaben der Versorger angewiesen, mit deren Eintreffen wir nicht mehr in diesem Jahr rechnen.Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir eine rechtssichere Nebenkostenabrechnung nicht mit von uns selbst errechneten Werten erstellen können, sondern erst,wenn wir die Jahresrechnung mit dem für Ihre Liegenschaft ausgewiesenen Gutschriftsbetrag vorliegen haben.

Die im Gesetz als Soforthilfe vorgesehene Absenkung der Nebenkostenvorauszahlung für den Monat Dezember, auf ausdrückliches Verlangen des Mieters,verursacht zusätzlichen Aufwand und wird in vielen Fällen dazu führen, dass bei der Jahresabrechnung der im Dezember reduzierte Betrag wieder nachgezahlt werden muss.

Wir raten daherdringend davon ab, diesen Weg zu wählen, werden Ihrem Wunsch aber natürlich nachkommen.

Bitte wenden Sie sich für alle Fragen zu den Nebenkosten und den Vorauszahlungen an unsere Betriebskostenabteilung, die Sie unter betriebskosten@rheinwohnungsbau.deoder unter Telefon 0211/49873-333 erreichen können.

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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